Die UN-Frauenrechtskonvention – geltendes Recht in der Bundesrepublik seit fast 40 Jahren
Heute vor 39 Jahren, am 8. August 1985, trat die UN-Frauenrechtskonvention in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) in Kraft. Das UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (englisch CEDAW: Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women) ist eines der neun UN-Menschenrechtsinstrumente. Im damalig geteilten Deutschland hatte die Deutsche Demokratische Republik (DDR) die UN-Frauenrechtskonvention bereits im Juli 1980 ratifiziert, wodurch das Übereinkommen in der DDR gleich 1981 in Kraft trat.
Verbot der Diskriminierung von Frauen* aufgrund ihres Geschlechts
Das Diskriminierungsverbot der Frauenrechtskonvention war ein historischer Meilenstein in der Gleichstellung der Geschlechter, da es sich erstmalig auf alle Lebensbereiche bezieht. Der umfassende Maßnahmenkatalog nach Art. 2 der Konvention verbietet Diskriminierung im politischen und öffentlichen Leben (Teil II), im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich (Teil III), und im Zivilrecht einschließlich des Ehe- und Familienrechts (Teil IV). Die Konvention stellt unmissverständlich klar: Frauenrechte sind Menschenrechte, die auch vor Gerichten einklagbar sind.
Zu diesem Zweck wurde am 6. Oktober 1999 auch das Fakultativprotokoll zur Frauenrechtkonvention verabschiedet, das am 15. April 2002 in Deutschland in Kraft trat. Es ermöglicht Individualbeschwerden von Frauen* an den CEDAW-Ausschuss, um die Einhaltung der Rechte aus der Frauenrechtskonvention geltend zu machen, wenn alle nationalen Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft wurden. Der CEDAW-Ausschuss kann als Kontrollinstanz außerdem ein Untersuchungsverfahren einleiten, sollte es zu systematischen Verletzungen der Konvention in einem Vertragsstaat kommen. Er ist auch dafür zuständig, die Staatenberichte eines jeden Vertragsstaates zum jeweiligen Umsetzungsstand der Konvention zu prüfen.
Rechtsverbindlichkeit der Frauenrechtskonvention endlich vollumfänglich ausschöpfen
Durch die Ratifizierung und darauf folgende Zustimmung des Bundestages wurde die Frauenrechtskonvention zugleich Bestandteil des deutschen Rechts. Sie wurde als Abdruck im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und war damit rechtskräftig. Seither konnte die gesellschaftliche Stellung von Frauen* weltweit verbessert werden; etwa durch Gesetzesänderungen oder die Einrichtung gleichstellungspolitischer Institutionen. Am Beispiel Deutschland wird dies an der Gründung der Bundesstiftung Gleichstellung oder der Verabschiedung einer Gleichstellungsstrategie deutlich, die auch die CEDAW-Allianz Deutschland begrüßt.
Dennoch ist das Potential der Frauenrechtskonvention nicht annährend ausgeschöpft. Deutschland fehlt es u.a. an Strukturen für die Umsetzung der Gleichstellungsstrategie in den Ministerien sowie ein konkreter Aktionsplan zur Erreichung dieser Ziele. Eine Kohäsion der Gleichsstellungspolitiken der Länder und Kommunen, auch im Einklang mit jenen auf EU-Ebene, ist nicht erkennbar.
Um diese Missstände anzugehen, bedarf es eines Nationalen Aktionsplans CEDAW, wie von der CEDAW-Allianz Deutschland in ihrem letzten Alternativbericht aus dem Jahr 2023 gefordert. Ein solcher Aktionsplan muss konkrete Maßnahmen, Ziele, Indikatoren und Benchmarks der Bundesregierung unter zivilgesellschaftlicher Beteiligung festschreiben und als Menschenrechtsschutz auf Bundes-, Landes und kommunaler Ebene konsequent umgesetzt werden.