CEDAW-Ausschuss
Der CEDAW-Ausschuss kontrolliert die Umsetzung der Konvention durch die Prüfung der Staatenberichte. Er ist mit 23 Expert*innen besetzt, die von ihrem „Heimatstaat“ vorgeschlagen und in geheimer Wahl von den Vertragsstaaten für vier Jahre gewählt werden. Die Ausschussmitglieder sind unabhängig und nicht an Weisungen ihres Heimatstaates gebunden.
Allgemeine Empfehlungen
Der CEDAW Ausschuss veröffentlicht seit 1986 regelmäßig Allgemeine Empfehlungen (General Recommendations), die die Artikel und Bestimmungen aus der Konvention konkretisieren. Allgemeine Empfehlungen formulieren den aktuellen Stand der rechtlichen Auslegung der Menschenrechtsnormen indem sie zu einzelnen Themen und Handlungsfeldern klare Ziele zum Ausdruck bringen, Rechtslücken schließen, abstrakte Rechte und Pflichten konkretisieren oder einzelne Handlungen als zulässig oder unzulässig bewerten. Sie dienen den Vertragsstaaten als Wegweiser zur vollständigen Umsetzung des Übereinkommens und können von zivilgesellschaftlichen Organisationen als Maßstab zur Überprüfung des Umsetzungsfortschritts von Vertragsstaaten und als Grundlage für politische Forderungen genutzt werden. Insgesamt wurden bisher 40 Allgemeine Empfehlungen beschlossen.
Das CEDAW Fakultativprotokoll
Mit dem Fakultativprotokoll sind im Dezember 2000 zwei Kontrollmechanismen als Rechtsbehelfe eingeführt worden, durch die einzelfallspezifische Verletzungen des Übereinkommens vom CEDAW Ausschuss überprüft werden können: Das Individualbeschwerde und das Untersuchungsverfahren.
- Mit dem Individualbeschwerdeverfahren können Individuen oder Personengruppen Verletzungen der Konvention durch einen Vertragsstaat gegenüber dem CEDAW-Ausschuss geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass der nationale Rechtsweg ausgeschöpft, und die Beschwerde nicht bereits in einem anderen internationalen Untersuchungsverfahren geprüft worden ist. Bei einer zulässigen Beschwerde fordert der CEDAW-Ausschuss den Vertragsstaat zu einer Stellungnahme auf und prüft anschließend, ob eine Verletzung des Übereinkommens vorliegt. Ist dies der Fall, richtet der Ausschuss in seiner Entscheidung Handlungsempfehlungen an den Staat. Die Empfehlungen des Ausschusses sind zwar nicht rechtlich bindend, der Vertragsstaat muss sich aber mit ihnen auseinandersetzen und schriftlich auf sie antworten.
- Der CEDAW-Ausschuss kann zudem Untersuchungsverfahren gegen Vertragsstaaten durchführen, wenn zuverlässige Informationen über systematische oder schwerwiegende Verletzungen der Konvention in diesem Staat vorliegen. Der Ausschuss gibt nach der Untersuchung eine Bewertung ab und richtet gegebenenfalls Handlungsempfehlungen an den betreffenden Staat. Auch darauf muss dieser schriftlich reagieren.