09.08.2025

Frauenrechten sind Menschenrechte – 40. Jahrestag der UN-Frauenrechtskonvention in Deutschland

Seit 40 Jahren ist die UN-Frauenrechtskonvention CEDAW geltendes Recht in der Bundesrepublik Deutschland, seit dem 9. August 1985 gilt sie im Rang eines Bundesgesetzes. Die DDR hatte das Übereinkommen bereits 4 Jahre zuvor ratifiziert, dort trat es 1981 in Kraft.

Die Frauenrechtskonvention CEDAW verbietet nicht nur jegliche Diskriminierung gegen Frauen aufgrund des Geschlechts und der Geschlechtsidentität, sondern verpflichtet die Vertragsstaaten ebenfalls zu umfassenden Maßnahmen zur Herstellung von tatsächlicher Gleichstellung.

CEDAW ist das völkerrechtlich wichtigste Menschenrechtsinstrument für Mädchen und Frauen. Es verpflichtet die Vertragsstaaten ausdrücklich dazu, tief verwurzelte gesellschaftliche Strukturen zu verändern und Einstellungen, Rollenbilder und kulturell geprägte Verhaltensmuster zu beseitigen. Außerdem veranlasst es die Vertragsstaaten ausdrücklich, Diskriminierung nicht nur durch staatliche Stellen, sondern auch durch Privatpersonen, Unternehmen und Organisationen zu bekämpfen. Auch der „private“ Bereich der Familie wird explizit einbezogen – etwa Ehe und Mutterschaft – um Schutz, Achtung und Gewährleistung der Rechte von Frauen zu garantieren.

In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck „Diskriminierung der Frau“ jede mit dem Geschlecht begründete Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung, die zur Folge oder zum Ziel hat, dass die auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau gegründete Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Frau – ungeachtet ihres Familienstands – im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, staatsbürgerlichen oder jedem sonstigen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird.

CEDAW, Artikel 1

Die Diskriminierungsdefinition, die dem Abkommen zugrunde gelegt wird, bezieht sich nicht nur auf alle Lebensbereiche, sondern macht darüber hinaus auch deutlich, dass Diskriminierung nicht beabsichtigt sein muss, um als solche zu gelten. Es reicht aus, dass der Effekt eine Einschränkung bedeutet. Vertragsstaaten sind zudem nicht nur verpflichtet, die „Menschenrechte und Grundfreiheiten“ der Frau rechtlich anzuerkennen, sondern müssen auch gegen jede Form der Diskriminierung vorgehen, die die „Inanspruchnahme oder Ausübung“ dieser Rechte de facto beeinträchtigt.

Damit geht CEDAW weit über formale Gleichberechtigung hinaus – und zielt auf den Ursprung struktureller Diskriminierung, auf einen echten kulturellen Wandel (Handbuch BMBFSFJ zu CEDAW).

Eine weitere Besonderheit der UN-Frauenrechtskonvention liegt darin, dass sie die strukturelle Seite von Geschlechterdiskriminierung benennt und diejenigen schützt, die von ihr betroffen sind. Dazu gehören Frauen und Mädchen, sowie lesbische Frauen, trans* Frauen und intergeschlechtliche Menschen. Der CEDAW-Ausschuss der Vereinten Nationen hat zudem wiederholt deutlich gemacht, dass auch andere Diskriminierungsformen wie Rassismus, Antisemitismus, Behinderung, Armut, Staatsbürgerschaft, Religion usw. mit einbezogen werden müssen, um alle Frauen zu schützen. Diese Intersektionalität wird nicht abstrakt behandelt, sondern der CEDAW-Ausschuss erklärt genau, wie sich Geschlechterdiskriminierung in dem jeweiligen Bereich auf verschiedene Gruppen auswirkt, denn nicht jede Frau macht die gleichen Erfahrungen (Keynote Jubiläumsveranstaltung CEDAW, Prof. Dr. Ulrike Lembke).

Der Handlungsauftrag der UN-Frauenrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, Diskriminierungen zu verhindern und zu diesem Zweck nicht nur negative, sondern auch positive (Sonder-)Maßnahmen zur aktiven Frauenförderung zu ergreifen.

Zum Jahrestag des Inkrafttretens in Deutschland machen wir deutlich: Es reicht nicht, CEDAW nur zu ratifizieren – entscheidend ist die konsequente Umsetzung in der Praxis. Wie Prof. Dr. Ulrike Lembke in ihrer Keynote zu Jubiläumsveranstaltung 2024 treffend beschrieben hat: „Die Missachtung der UN-Frauenrechtskonvention durch deutsche Gesetzgeber, Gerichte, Behörden, Regierungen, Hochschulen und öffentliche Einrichtungen ist Völkerrechtsbruch und Rechtsbruch in Permanenz!“

Seit der Ratifizierung 1985 ist die UN-Frauenrechtskonvention zentral für die Gleichstellung der Geschlechter in Deutschland. Doch vier Jahrzehnte später ist klar: Frauenrechte sind auch in Deutschland keine Selbstverständlichkeit – sie sind nach wie vor unvollständig umgesetzt und zunehmend unter Druck. Strukturelle Diskriminierung und Angriffe auf erkämpfte Rechte zeigen, dass Fortschritt keine Garantie ist.

Dieses Jubiläum darf kein bloßer Rückblick sein – es ist ein dringender Weckruf. Was wir jetzt brauchen, ist nicht Stillstand oder Rückschritt, sondern politischer Mut, konsequentes Handeln und eine starke Zivilgesellschaft, die Frauenrechte verteidigt und weiter voranbringt. Für echte Gleichstellung und für alle Frauen – hier und weltweit.